Statuten 

STATUTEN des Vereines

4x4 Off Road Geländewagenklub Nö Süd

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen 4x4 Off Road Geländewagenklub Nö Süd.

2) Er hat seinen Sitz in Kottingbrunn, Gerichtsstand ist BH Wr.Neustadt und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, sowie teilweise in das benachbarte Ausland.

 

§2. Zweck

1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Kameradschaft der Off Road Freunde.

2) Unter Förderung im Sinne des §2, Abs. 1 ist zu verstehen:                          Das Zusammenbringen von Freunden des Allradsportes, Durchführung von Veranstaltungen, Ausfahrten, Kontaktaufnahme zu Clubs der gleichen Stilrichtung, Herausgabe einer Clubzeitung, sowie Durchführung von Clubabenden.

§3. Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und Materiellen Mittel erreicht werden.

2) Ideelle Mittel wie §2 /Abs. 2

3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Sponsoring, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen

c) Erträge aus Veranstaltungen 

§4. Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in Vollmitglieder, Anschlussmitglieder , Förderer , Ehrenmitglieder.

1) Vollmitglieder sind diejenige, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

2) Anschlussmitglieder sind solche, die bereits einen Partner als Vollmitglied im Verein schon haben.

3) Förderer sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

4) Ehrenmitglieder sind Personen, die den Verein in irgend einer Art besonders unterstützen. Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen zum Beitritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen Verweigert werden.

3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

4) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Jahres erfolgen.

3) Die Streichung eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen bei:

a) offensichtlichem Desinteresse am Vereinsgeschehen

b) bei Mitgliedern die eine gedeihliche Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Vereins unmöglich machen

c) bei Mitgliedern die trotz 2-maliger Aufforderung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind.

d) bei vereinsschädigendem verhalten.

4) Der Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand kann verfügt werden:

a) bei schweren Verstößen gegen das Interesse des Vereins oder gegen die Statuten

b) bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten

c) bei unehrenhaftem Verhalten

d) Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt ungeachtet der Art der Beendigung der Mitgliedschaft davon unberührt, wobei vorausbezahlte Beträge nicht rückerstattet werden.

e) Gegen einen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

f) Die Aberkennung kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7. Rechten und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines, nach Rücksprache mit dem Vorstand, zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Vollmitgliedern, Anschlussmitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, die vor der Wahl Ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Ordentlichen und Außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der beschlossenen Höhe, bis 31. Februar des laufenden Jahres verpflichtet.                                          Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Beiträge ausgenommen.

§8. Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

Die Generalversammlung (§§ 9 und 10),

Der Vorstand (§§ 11 bis 13),

Die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).

§9. Die Generalversammlung (GV)

1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

2) Eine außerordentliche GV hat auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen GV oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder binnen 5 Wochen stattzufinden. Der Inhalt der Begründung zur Einberufung der a.o. GV ist gleichzeitig Tagesordnung.

3) Zu der Anberaumung der ordentlichen GV sind die Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin (Datum des Poststempels) schriftlich einzuladen.

4) Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.                  Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

5) Anträge zur GV sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich einzubringen.

6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche zur Einberufung einer a.o. GV - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

7) Bei der GV sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber zeitgerecht nachgekommen sind und die Ehrenmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied, das stimmberechtigt ist, im Wege einer schriftlichen Vollmacht, die bei der GV vorliegen muss, ist zulässig.

Jedes Mitglied darf maximal eine Vollmacht vertreten.

8) Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs.7) beschlussfähig.

Ist die GV zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei die GV dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

9) Die Wahl und die Beschlussfassung in der GV erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

Beschlüsse in denen das Statut des Vereines geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

10) Den Vorsitz in der GV führt der Obmann. Der Vorstand kann diese Aufgabe einem anderen Mitglied übertragen.

§ 10. Der Aufgabenkreis der Generalversammlung (GV)

Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2) Beschlussfassung über den Voranschlag des Budgets

3) Bestellung und Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, bestätigen kopierter Vorstandsmitglieder.

4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

6) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,

7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines,

8) Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11. Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und zwar aus:

Obmann, Schriftführer, Kassier Sportlichem Leiter, sowie deren Stellvertreter.

2) Der Vorstand, der von der GV gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächst folgenden GV einzuholen ist.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder Rücktritt (Abs.10).

9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten.Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Aufgaben:

1) Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2) Vorbereitung der Generalversammlung,

3) Einberufung der ordentlichen- und außerordentlichen Generalversammlung,

4) Verwaltung des Vereinsvermögens,

5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in General- und Vorstandsversammlungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, jedoch mit einem 2 Vorstandsmitglied.

2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm obliegt der Schriftverkehr, sowie die Führung der Protokolle.

3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4) Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Obmann und Kassier gemeinsam zu Unterfertigten.

5) Der Obmann ist für den reibungslosen Ablauf der Vereinsabende verantwortlich.

6) Im Falle längerer Verhinderung treten an Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kassier und des Sportlichen Leiters ihre Stellvertreter.

§14. Die Rechnungsprüfer

1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GV über das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.

3) Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des §11, Abs.3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§15. Das Schiedsgericht

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass jeder der Streitteile innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand schriftlich zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen innerhalb von 14 Tagen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes aus den ordentlichen- oder Ehrenmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Versäumt ein Streitteil die ihm zustehende Nominierung von zwei Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb der 14- Tages Frist, so wird ein Verzicht auf die Anrufung des Schiedsgerichtes angenommen. Über diesen Fall kann kein neues Schiedsgericht angerufen werden.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig. Dem Vorstand ist ein schriftliches Protokoll über die Entscheidung binnen 14 Tagen schriftlich zuzustellen.

§16. Auflösung des Vereines

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem er dieses, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, oder karitativen Zwecken zugeführt werden.

Für die Richtigkeit der Ausfertigung

Michael Hobiger Obmann

4x4 Off Road Geländewagenklub Nö Süd.

 

Kottingbrunn, 09.09.99